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Gesundheitspolitik

Was sind meine Rechte und Pflichten in geringfügiger Beschäftigung?

veröffentlicht am

Kurz informiert: Überstunden und Mehrarbeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
Der Rechtsexperte Dr. Manfred Paetzold informiert über das geringfügige Beschäftigungsverhältnis und erklärt, wie Überstunden und Mehrarbeit hier geregelt sind.

Geringfügige Beschäftigung in Deutschland: Was gilt es zu wissen?

Die geringfügige Beschäftigung, wie sie in § 8 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches IV definiert ist, bildet eine spezielle Form des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Sie kann sowohl als geringfügig entlohnte Beschäftigung als auch als kurzfristige Beschäftigung auftreten und unterliegt besonderen Regelungen. Ein entscheidendes Merkmal dieser Art von Beschäftigung ist, dass die Arbeitsvergütung grundsätzlich derjenigen von Vollzeitbeschäftigten entspricht. Dies bedeutet, dass geringfügig Beschäftigte einen anteiligen Lohn erhalten, der sich nach ihrer reduzierten Arbeitszeit richtet. Dieser Grundsatz wird oft als 'pro-rata-temporis'-Regelung bezeichnet.

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt für geringfügige Beschäftigungen ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde, sofern nicht branchenspezifische Mindestlöhne höher sind. Es ist wichtig zu betonen, dass Abweichungen von dieser Regelung nur auf Basis von schriftlich vereinbarten Zeitkontenregelungen möglich sind. Arbeitnehmer können Überstunden auf einem Zeitkonto sammeln, die innerhalb von maximal 12 Monaten durch bezahlte Freizeit oder Auszahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden müssen. Dies ist eine Vorgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Es ist zu beachten, dass jede geleistete Arbeitsstunde gemäß dem Arbeitszeitgesetz in diese Berechnungen einbezogen wird.

Das Flexi II-Gesetz, das seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist, erlaubt eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, insbesondere im Rahmen betrieblicher Zeitkontenregelungen. Allerdings kann es, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 520 EUR monatlich nicht übersteigt, zu einer unvorhergesehenen Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommen.

Obwohl teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten, können geringfügig Beschäftigte dies auf freiwilliger Basis tun, vorausgesetzt, dies erfolgt im Rahmen der arbeitszeitgesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Diese Freiwilligkeit erstreckt sich jedoch nur bis zu dem Punkt, an dem die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig gilt, also wenn das monatliche Arbeitsentgelt 520 EUR übersteigt. Es ist daher für Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen, um ihre Rechte und Pflichten vollständig zu kennen.

Was sind die Rechte und Regelungen bei der Überschreitung der Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung?

Überstunden sind zusätzliche Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die reguläre Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Eine wichtige Regelung besagt, dass der Arbeitgeber eine klare Vereinbarung mit dem Beschäftigten für die Anordnung von Überstunden treffen muss; das allgemeine Weisungsrecht reicht hierfür nicht aus, da es keine vertragserweiternden Rechte beinhaltet. Gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind maximal zwei Überstunden pro Werktag erlaubt, sofern diese Stunden innerhalb der nächsten 24 Wochen als Freizeit ausgeglichen werden

Was ist Mehrarbeit und wie wird das geregelt?

Mehrarbeitszeit bezieht sich auf die zusätzlichen Arbeitsstunden, die

(a) Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regulären wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten oder

(b) Vollzeitbeschäftigte über ihre vereinbarten Überstunden hinausgehen.

Diese Mehrarbeitsstunden müssen nur dann geleistet werden, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurden und sind im Grundsatz freiwillig.

In Bezug auf Mehrarbeit und Überstunden trägt der Beschäftigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Mehrarbeit bzw. Überstunden angeordnet oder gebilligt wurden und zu welchem Zeitpunkt sie geleistet wurden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2022, Aktenzeichen: 5 AZR 359/21). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Dokumente (z.B. vom Arbeitgeber anerkannte Arbeitszeitnachweise) vorzulegen, aus denen sich dieser Nachweis ergibt. Es reicht nicht aus, dass Mehrarbeit oder Überstunden aufgrund der zu erledigenden Arbeit notwendig waren; es wird ausdrücklich eine "Anordnung des Arbeitgebers" verlangt.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer besteht kein einseitiges Recht des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13. Dezember 1989, Aktenzeichen: 5 AZR 543/88) vertritt die Ansicht, dass Teilzeitbeschäftigte durch ihre Teilzeitvereinbarung zum Ausdruck bringen, dass sie nicht zu zusätzlichen Arbeitsstunden verpflichtet sein möchten. Wenn der Arbeitgeber von einem geringfügigen Beschäftigten verlangt, Überstunden zu leisten, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein, um rechtlich verbindlich zu sein.

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