Grad der Behinderung: Maß für Ihre Unterstützung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein wichtiger Indikator, der das Ausmaß einer Behinderung beschreibt und bestimmt, welche Unterstützung und Rechte Betroffenen zustehen. Lesen Sie hier, welche Vorteile der GdB bietet und was Sie beim Antrag beachten sollten.
Der GdB ist eine Maßzahl für den Schweregrad einer Behinderung, die von 20 bis 100 reicht und in Zehnerschritten angegeben wird. Er wird von den Versorgungsämtern festgestellt und beschreibt, wie stark die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen aufgrund eines Gesundheitsschadens im täglichen Leben sind. Ab einem GbB von ≥ 50 kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.
Zu beachten: Es geht nicht um die Art der Erkrankung/Behinderung oder um eine Diagnose, sondern immer um:
- ein Funktionsdefizit,
- eine entsprechende Dauer (länger als sechs Monate) und
- die Auswirkung der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Der GdB ist in Deutschland nach einheitlichen Kriterien geregelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährung von Rechten und Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen, wie etwa Steuererleichterungen, besondere Kündigungsschutzregelungen oder Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen. Jeder Bürger/jede Bürgerin hat das Recht, einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung im o. g. Sinne zu stellen. Wird der Antrag abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Das Antragsverfahren läuft wie folgt ab:
- Klären, welche Behörde in Bundesland des Antragstellers zuständig ist. Im Allgemeinen ist es das Versorgungsamt. Detailinformationen dazu erhält man von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder im Internet.
- Bei dem zuständigen Amt fordert man ein Antragsformular an. Das kann sowohl telefonisch als auch online geschehen.
- Der Antrag ist gewissenhaft auszufüllen. Wichtig sind:
- die persönlichen Daten.
- die Angaben zur Behinderung.
- die Angaben, welche Merkzeichen man bei der Erteilung eines Schwerbehindertenausweises für nötig hält. (Falls man sich dabei nicht ganz sicher ist, was man ankreuzen soll, kann das Feld einfach freigelassen werden. Dadurch entstehen keine Nachteile. Die Merkzeichen werden ohnehin von den Gutachter*innen vergeben.).
- die Anschrift des Hausarztes/der Hausärztin.
- die Anschriften von Fachärzt*innen, bei denen man in Behandlung war bzw. ist.
- die Erklärung zur Schweigepflicht-Entbindung der Ärzt*innen.
- die eigene Unterschrift.
- Antrag absenden und Geduld haben, denn in der Regel dauert es bis zu drei Monate, bevor ein Feststellungsbescheid eingeht.
- Beträgt laut Feststellungsbescheid der GdB ≥ 50, erhält der Antragsteller/die Antragstellerin einen Schwerbehindertenausweis und wird aufgefordert, ein Passfoto an das zuständige Amt zu schicken.
Beträgt der GdB < 50, erhält man „nur" einen Bescheid in Schriftform.- In dem Schwerbehindertenausweis wird – im Unterschied zu dem Bescheid, mit dem die Feststellung der Behinderungsgrades bekannt gegeben wird (Feststellungsbescheid) – nicht angegeben, auf welchen Funktionsstörungen die Behinderung beruht.
- Ist die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen, reicht es, den Ausweis vorzulegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.
- Der Ausweis wird seit Januar 2013 als Identifikationskarte ausgestellt. Diese entspricht dem Format von gängigen Kreditkarten im ID-1-Format. Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise nach dem alten Papiermuster behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, unter Umständen also unbefristet. Sie können auf Wunsch des Betroffenen gegen eine Identifikationskarte eingetauscht werden.
- Die neuen Ausweise enthalten zusätzlich einen Hinweis in englischer Sprache auf die Schwerbehinderteneigenschaft sowie einen Hinweis in Brailleschrift.
- Ein gegebenenfalls dazugehöriges Beiblatt zur Nutzung des ÖPNV wird ebenfalls nur in einem kleinen zur Identifikationskarte passenden Format ausgestellt. Um Fälschungen zu erschweren, ist es nunmehr mit einem Kinegramm-Aufdruck versehen.
- Die ausstellende Behörde vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten GdB, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises (sofern nicht „unbefristet gültig“ bescheinigt ist) sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen.
- Ist man mit dem Bescheid nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Rechtsmittelfrist (ein Monat) einen Widerspruch in Schriftform oder zur Niederschrift im Amt einzulegen. Hier empfiehlt es sich, den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin davon zu überzeugen, einen sogenannten ärztlichen Widerspruch ergänzend abzugeben.
MAT-DE-2404899(V1.0)-11/2024