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Nachteilsausgleiche : Vorteile auf einen Blick

Nachteilsausgleiche bieten Menschen mit Behinderungen zahlreiche Vorteile, um die Auswirkungen ihrer Einschränkungen im Alltag auszugleichen. Diese besonderen Regelungen und Vergünstigungen sollen Chancengleichheit fördern und den Betroffenen den Zugang zu wichtigen Ressourcen und Unterstützungen erleichtern. In dieser Übersicht erfahren Sie, welche Nachteilsausgleiche es gibt und wie Sie davon profitieren können.

Grad der Behinderung (GdB): Werte und Vorteile

GdB Nachteilsausgleiche
30
  • Gleichstellung möglich
  • Steuerfreibetrag
  • Kündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Vorteile bei Gleichstellung
  • Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienste
40
  • Steuerfreibetrag
50
  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • Steuerfreibetrag
  • Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche
  • Schutz bei Wohnungskündigung
  • Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60
  • Altersrente für Schwerbehinderte mit 63 (§ 236a SGB VI)
  • Sonderregelungen für Lehrer nach § 8 bay. Lehrerdienstordnung
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
  • Besondere Fürsorge im öffentlichen Dienst
  • Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe
  • Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI
  • Ermäßigung bei Kurtaxe (je nach Ortssatzung)
60
  • Steuerfreibetrag
  • Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
70
  • Steuerfreibetrag
  • Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 €/km für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz als Werbungskosten
  • Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
  • Erwerb der Bahn Card 50 zum halben Preis
80
  • Steuerfreibetrag
  • Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI
  • Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI
90
  • Steuerfreibetrag
  • Freibetrag beim Wohngeld bei Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 SGB XI
100
  • Steuerfreibetrag
  • Freibetrag beim Wohngeld
  • Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung
  • Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen
  • Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge nach dem Wohnungsbauprämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz

Schwerbehindertenausweis: Merkmale und Ausgleiche

Merk-
zeichen
Nachteilsausgleiche
G
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§ 228 ff. SGB IX) oder Anspruch auf Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 % (§ 3a Abs. 2 KraftStG)
  • Behinderungsbedingte Privatfahrten bei einem GdB ab 70 können steuermindernd mit einem Fahrtkosten-Pauschbetrag geltend gemacht werden (§ 33 EStG).
  • Ab GdB 50 sind die tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzbar (alternativ zur Entfernungskostenpauschale nach § 9 Abs. 2 EStG)
  • Bei Alters- oder Erwerbsminderungsrente: 17 % Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe nach § 30 SGB XII)
  • Anspruch auf den orangen Parkausweis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (§ 46 Abs. 1 StVO)
aG
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§ 228 ff. SGB IX)
  • Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 100 % (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
  • Für behinderungsbedingte Privatfahrten kann ein Fahrtkosten-Pauschbetrag steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 EStG)
  • Bei GdB 50 und höher sind die tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzbar (alternativ zur Entfernungskostenpauschale nach § 9 Abs. 2 EStG)
  • Bei Alters- oder Erwerbsminderungsrente: 17 % Mehrbedarfserhöhung bei der Sozialhilfe nach § 30 SGB XII)
  • Blauer Parkausweis (§ 46 Abs. 1 StVO)
  • Kostenloser Fahrdienst in vielen Kommunen mit unterschiedlichen Regelungen
  • Krankenkasse kann Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen (§ 60 SGB V)
Bl
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (§ 228 ff. SGB IX)
  • Für behinderungsbedingte Privatfahrten kann ein Fahrtkosten-Pauschbetrag steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 EStG)
  • Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 100 % (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
  • Blauer Parkausweis (§ 46 Abs. 1 StVO)
  • Rundfunkbeitrag: Befreiung für Empfänger von Blindenhilfe
  • Rundfunkbeitrag: Ermäßigung bei GdB 60 allein wegen der Sehbehinderung (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
  • Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung (§ 33b EStG)
  • Gewährung von Blindenhilfe und Landesblindengeld nach landesrechtlichen Regelungen
  • Befreiung von der Hundesteuer nach kommunalen Regelungen
  • Krankenkasse kann Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen (§ 60 SGB V)
  • Lohnsteuerfreibetrag (§ 33 b EStG)
B
  • Unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nach- und Fernverkehr (ohne Sonderzüge) (§ 228 ff. SGB IX), bei den meisten innerdeutschen Flügen und blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr (Internationaler Personen- und Gepäcktarif TCV)
  • Urlaubskosten der Begleitperson teilweise steuerlich absetzbar (§§ 33, 33b Abs. 3 EStG)
  • Oranger Parkausweis (§ 46 Abs. 1 StVO)
  • Begleitperson von der Kurtaxe befreit nach örtlichen Regelungen
H
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (§ 228 ff. SGB IX)
  • Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 100 % (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
  • Für behinderungsbedingte Privatfahrten kann ein Fahrtkosten-Pauschbetrag steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 EStG)
  • Befreiung von der Hundesteuer nach kommunalen Regelungen
  • Pflegepauschbetrag für Pflegende: 924 € (§ 33b EStG)
  • Krankenkasse kann Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen (§ 60 SGB V)
  • Lohnsteuerfreibetrag
RF
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrages (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
  • Gebührenermäßigung beim Fernsprechanschluss
  • Lohnsteuerfreibetrag
Gl
  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§ 228 ff. SGB IX) oder Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 % (§ 3a Abs. 2 KraftStG)
  • Gebührenermäßigung beim Fernsprechanschluss ab GdB 90
  • Rundfunkbeitrag: Befreiung für taublinde Menschen und für Menschen, die sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
  • Befreiung von der Hundesteuer nach kommunalen Regelungen
  • Gehörlosengeld in einzelnen Bundesländern nach landesrechtlichen Regelungen
TBl
  • Befreiung vom Rundfunkbeitrag (§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
  • Einzelne Bundesländer zahlen einen monatlichen Betrag nach landesrechtlichen Regelungen.

Weitere Nachteilsausgleiche können sein:

  • In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Für die Freifahrten-Wertmarke ist eine Zuzahlung zu leisten. Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit) sowie bei Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII, SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz.
  • Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“, „aG“ oder „Gl“ können wählen, ob sie die Freifahrten in Anspruch nehmen wollen oder eine 50-%ige Ermäßigung (G oder Gl) bzw. einen Erlass (aG) der Kraftfahrzeugsteuer; dies geht aber nur, wenn das zu begünstigende Fahrzeug auf den Namen des/der Schwerbehinderten zugelassen ist. Für eine Beantragung muss das Beiblatt bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle des für das Fahrzeug zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden.
  • Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.
  • Der besondere arbeitsrechtliche Kündigungsschutz.
  • Der Anspruch auf jährlich 5 Tage Zusatzurlaub.
  • Rollstühle mit einer Geschwindigkeit bis circa 6 Kilometer pro Stunde können bei einigen Versicherern prämienfrei in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
  • Behindertengerechtes Kfz.: Entstehen beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) oder der Straßenverkehrsbehörde behinderungsbedingte zusätzliche Gebühren, für die kein anderer Kostenträger aufkommt (zum Beispiel Eignungsgutachten, Eintragung besonderer Bedienungseinrichtungen oder Auflagen im Führerschein), so kann die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung gewähren. Gebühren, die auch ohne die Behinderung zu entrichten wären (zum Beispiel für die regelmäßige Überprüfung des Fahrzeuges), sind ungekürzt zu zahlen.
  • Prüfungsmodifikationen: Nach Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) sind von den Kammern bei der Durchführung von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen die besonderen Belange der körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die meisten Prüfungsordnungen für Staatsexamina sowie Bachelor- und Masterstudiengänge sehen ausdrücklich Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile vor (beispielsweise gesonderte mündliche Prüfungen). Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.10.2000 regelt Nachteilsausgleiche für behinderte Studierende für Prüfungen an Hochschulen.
  • Parkerleichterungen entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur StVO für:
    • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung („aG“) und blinde Menschen („Bl“). Sie können einen personenbezogenen Parkplatz, zum Beispiel vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, zugewiesen erhalten.
    • Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen („aG“), blinde Menschen („Bl“) und Contergan-Geschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder Menschen mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Sie können vom Straßenverkehrsamt den blauen europäischen Parkausweis erhalten. Dieser ist EU-weit gültig und berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkpätzen und zum kostenfreien Parken auf öffentlichen Parkplätzen.
    • Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und erheblich gehbehindert (z. B. durch eine Wirbelsäulen- oder Herzerkrankung). Sie können einen orangen Parkausweis erhalten. Er berechtigt nicht zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes, bietet aber sonstige Erleichterungen, z. B. Parken im eingeschränkten Halteverbot bis drei Stunden. Die Berechtigung gilt nur für das Inland und ist zumeist auf das ausstellende Bundesland beschränkt.
    • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ sowie einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen können einen orangen Parkausweis erhalten.
    • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ sowie einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane können einen orangen Parkausweis erhalten.
    • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt, können einen orangen Parkausweis erhalten.
    • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Darmableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt, können einen orangen Parkausweis erhalten.
    • Hinweis: Der orangefarbene Parkausweis wird grundsätzlich für 5 Jahre ausgestellt, kann stets widerrufen werden, gilt lediglich für das Bundesgebiet und berechtigt nicht zur Nutzung von ausgewiesenen Behindertenparkplätzen.
    • Hinweis: Mit dem blauen Parkausweis darf man:
      • im eingeschränkten Halteverbot und auf für Anwohner*innen reservierten Parkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe erforderlich),
      • im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten und in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken,
      • sowohl an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken als auch auf reservierten Parkplätzen, die durch ein Schild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind,
      • außerhalb der in verkehrsberuhigten Bereichen gekennzeichneten Flächen parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.

MAT-DE-2404899(V1.0)-11/2024