Schwerbehindertenausweis: Voraussetzungen und Vorteile
Menschen, die aufgrund einer chronischen Krankheit oder einer anderen körperlichen Behinderung in ihrer Lebensweise eingeschränkt sind, können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Der Antrag soll sie dabei unterstützen, ihren Alltag besser bewältigen zu können. Lesen Sie hier, welche Vorteile Ihnen der Schwerbehindertenausweis bieten kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Antrag zu stellen.
Eine seltene chronische Erkrankung kann mit beträchtlichen körperlichen Einschränkungen einhergehen – die Akzeptanz wiegt oft schwer und das Wissen als behindert oder gar schwerbehindert eingeordnet zu werden, kann für Betroffene abschreckend sein. Dabei soll der Schwerbehindertenausweis kein Stigma sein – sondern eine wertvolle Unterstützung, um Menschen, die in ihrer Lebensweise eingeschränkt sind, den Alltag zu erleichtern. Nutzen Sie die Chancen, die der Ausweis Ihnen bieten kann.
Gut vorbereitet: Voraussetzungen im Detail
Der Schwerbehindertenausweis steht Menschen zu, deren Leben aufgrund einer chronischen Erkrankung oder anderen körperlichen Behinderung eingeschränkt ist. Der Ausweis vermerkt den Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale und ist die Voraussetzung damit Menschen mit Behinderung, bestimmte Rechte in Anspruch nehmen und Nachteile ausgleichen können. Der GdB wird vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt – dabei ist nicht die Krankheit an sich entscheidend, sondern die daraus resultierende Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Um einen Ausweis zu erhalten, muss die betroffene Person einen Antrag auf Schwerbehinderung stellt.
Codes entschlüsseln: Merkmale und Merkzeichen
Der Schwerbehindertenausweis ist bundeseinheitlich: Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen „B“, „G“, „aG“, „H“, „Gl“ oder „Tbl" festgestellt wurden.
Zeichen | Bedeutung | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung |
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV, § 6 Abs. 1 Nr.14 StVG |
H | Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII | § 33b EStG |
Bl | Blind |
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV § 72 Abs. 5 SGB XII |
Gl | Gehörlos |
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV § 145 SGB IX |
RF | Ermäßigung des Rundfunkbeitrags um 2/3 auf Antrag, die Möglichkeit der vollständigen Befreiung allein wegen des Merkzeichens RF ist seit dem 1.1.2013 entfallen, Sozialtarif für Verbindungen im Netz der Telekom |
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die landesrechtlichen gesetzlichen Regelungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht |
1.Kl. |
Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz) , tariflich festgelegte gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse | § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV |
B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
§ 3 Abs. 2 SchwbAwV, § 146 Abs. 2 SGB IX |
G | Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
§ 3 Abs. 2 SchwbAwV, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX |
Tbl | Taubblinde | § 3 Abs. 2 SchwbAwv |
Alltag neu ausrichten: Vorteile
Der Schwerbehindertenausweis ermöglicht eine Reihe von Vorteilen, die Betroffene dabei unterstützen sollen, im Alltag besser zurechtzukommen, und die mit der Einschränkung einhergehenden Nachteile auszugleichen:
- Parkerleichterungen: Durch den Ausweis erhalten behinderte Menschen Parkerleichterungen entsprechend den Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen gehbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO. Dadurch kann dieser Personenkreis eine international gültige Parkkarte erhalten, mit der man auf Behindertenparkpätzen parken darf und auf öffentlichen Parkplätzen kostenfreies Parken gestattet ist.
- Besonderer Parkausweis: Wer das Zeichen „G“ und „B“ im Ausweis hat und erheblich gehbehindert ist, z. B. durch eine Wirbelsäulen- oder Herzerkrankung, kann einen besonderen Parkausweis erhalten. Er berechtigt nicht zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes, bietet aber sonstige Erleichterungen, z. B. Parken im eingeschränkten Halteverbot bis drei Stunden. Die Berechtigung gilt nur für das Inland und ist zumeist auf das ausstellende Bundesland beschränkt.
- Kostenfreie Nutzung des ÖPNV: In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Für die Freifahrten-Wertmarke ist eine Zuzahlung zu leisten. Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit) sowie bei Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII, SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz.
- Ermäßigte Autosteuer: Menschen mit einer Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „G“, „aG“ oder „Gl“ können wählen, ob sie die Freifahrten in Anspruch nehmen wollen oder eine 50%-ige Ermäßigung (G oder Gl) bzw. einen Erlass (aG) der Kraftfahrzeugsteuer; dies geht nur, wenn das Fahrzeug auf den Namen des oder der Schwerbehinderten zugelassen ist. Für eine Beantragung muss das Beiblatt bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle des für das Fahrzeug zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden.
- Kostenfreier ÖPNV für Begleitpersonen: Ist auf der Vorderseite im Ausweis das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.
- Kündigungsschutz/Zusatzurlaub/Steuererleichterung: Personen mit Schwerbehindertenausweis haben zudem Anspruch auf einen besonderen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, jährlich 5 Tage Zusatzurlaub sowie in Abhängigkeit vom GdB Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens.
MAT-DE-2404899(V1.0)-11/2024