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Antrag auf eine soziale Leistung abgelehnt - Widerspruch einlegen

Ihr Antrag auf eine Sozialleistung wurde abgelehnt?
So legen Sie Widerspruch ein

Wer erleben muss, das sein Antrag auf eine soziale Leistung abgelehnt wurde oder wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Hier einige Fakten zum Thema Widerspruch einlegen bei abgelehntem Antrag auf eine soziale Leistung:

  • Ein Widerspruch kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden: Als bekannt gegeben gilt der Feststellungsbescheid am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post, wenn er im Inland übermittelt wird. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung beträgt diese Widerspruchsfrist ein Jahr. Beachte: Wird die Frist versäumt, so wird der Bescheid unanfechtbar! Ist man innerhalb des Monats nachweislich nicht unter der angegebenen Adresse erreichbar (z.B. wegen Urlaub im Ausland) muss man nach Verstreichung der Monatsfrist eine Wiedereinsetzung in das Verfahren beantragen und nachweisen (z.B. durch Reiseverträge), dass man den Feststellungsbescheid nicht vorher kannte.
  • Ein Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei der Behörde eingelegt werden: Er muss also unterschrieben werden. Beachte: Eine E-Mail oder ein einfacher Aktenvermerk bei der Behörde reichen hier nicht aus!
  • Ein Widerspruch bei abgelehntem Antrag auf eine soziale Leistung ist bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat
  • Ein Widerspruch sollte, muss aber nicht begründet werden: Behörden behaupten immer wieder, der Widerspruch könne erst bearbeitet werden, wenn eine Begründung vorliege. Oft werden hierzu sogar Fristen gesetzt. Es besteht jedoch keinerlei Verpflichtung zur Begründung des Widerspruchs. Denn im Widerspruchsverfahren gilt der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz, wonach die Behörde verpflichtet ist, selbständig die Recht- und Zweckmäßigkeit der ergangenen Entscheidung erneut zu überprüfen. Dennoch ist es möglich den Widerspruch zu begründen. Das ist empfehlenswert, um die Behörde auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen. Die Widerspruchsbegründung kann auch nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nachgereicht werden.

Beachte:

Die Widerspruchsentscheidung kann auch ungünstiger ausfallen als der ursprüngliche Ausgangsbescheid. Eine Klage beim Sozialgericht gegen den Feststellungsbescheid ist erst möglich, wenn der Widerspruch keinen Erfolg hatte. Und es besteht keine Anwaltspflicht.

Unsere Lösung: Musterbriefe, um bei abgelehntem Antrag auf eine soziale Leistung Widerspruch einzulegen

Wer erleben muss, das sein Antrag auf eine soziale Leistung abgelehnt wurde oder wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einlegen (§§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Hier einige Fakten zum Thema Widerspruch einlegen bei abgelehntem Antrag auf eine soziale Leistung:

Muster Variante A:

Widerspruch formulieren, wenn die Argumente für die Widerspruchsbegründung bekannt sind

 Absender
Adresse der Behörde
Aktenzeichen .........
Bescheid vom .........
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom ......... lege ich hiermit frist- und formgerecht Widerspruch ein und begründe diesen wie folgt: Begründung für den Widerspruch...
Mit freundlichen Grüßen... 

Hier empfiehlt es sich, ggfs. den/die Hausärzt*in davon zu überzeugen, dass dieser einen sogenannten ärztlichen Widerspruch macht, weil z.B. bestimmte Diagnosen bzw. die Schwere einer Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen durch das Versorgungsamt bei der Ablehnungsentscheidung unzureichend oder gar nicht gewürdigt wurden. Mit dem/der Hausärzt*in sollten unbedingt auch die Finanzierung dieses ärztlichen Widerspruchs sowie die Frist, bis wann dieser Widerspruch vorliegt, besprochen werden.

Muster Variante B:

Widerspruch formulieren, wenn man einen Widerspruch einlegen, diesen aber noch nicht begründen möchte – Zuerst Akteneinsicht beantragen

 Absender
Adresse der Behörde
Aktenzeichen .........
Bescheid vom .........
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom ... lege ich hiermit frist- und formgerecht Widerspruch ein. Eine Begründung wird ggfs. nachgereicht. Um Ihren Ablehnungsbescheid sachlich überprüfen zu können, beantrage ich Akteneinsicht gem. § 25 SGB X. Ich möchte Sie daher bitten, mir alle ärztlichen Zeugnisse und Gutachten (inklusive der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes) in Kopie zuzusenden, auf die der Bescheid begründet ist.
Mit freundlichen Grüßen 

Wie geht es dann mit dem Widerspruchsverfahren weiter?

Nun muss man Geduld haben, bis die zuständige Behörde die Unterlagen zugesandt hat. Erst dann kann man die Begründung formulieren, weil man erst jetzt weiß, worauf das Amt seine Entscheidung im Bescheid stützt. Um zu prüfen, ob möglicherweise wichtige Befunde nicht vorhanden waren, vergessen oder nicht korrekt berücksichtigt wurden, empfiehlt es sich auch in diesem Fall, ggfs. den7die Hausärzt*in zu konsultieren und ihn ggfs. davon zu überzeugen, dass er einen sogenannten ärztlichen Widerspruch einlegt.

Muster Variante C:

Widerspruch formulieren, wenn man einen Widerspruch einlegen, diesen aber erst später, z.B. nach einer anwaltlichen Beratung oder nach Konsultation mit dem/der Hausärzt*in, begründen möchte

 Absender
Adresse der Behörde
Aktenzeichen ...
Bescheid vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom ... lege ich hiermit frist- und formgerecht Widerspruch ein.
Eine Begründung reiche ich nach erfolgter anwaltlichen Beratung / nach Konsultation mit meinem/meiner mich ständig behandelnden Ärzt*in nach.
Mit freundlichen Grüßen 

Hammer eines Richters und ein Teil der Waage der Gerechtigkeit
(Bildquelle: istockphoto.com - Zolnierek)

Fristen und Tipps für das Widerspruchsverfahren

Beim Widerspruchsverfahren muss der Zugang des Widerspruchsschreibens fristgerecht bei der den Bescheid erlassenden Behörde erfolgen. Man erhält dann eine Eingangsbestätigung. Nach erfolgter anwaltlicher Beratung und/oder ärztlicher Konsultation – abhängig vom Antragsziel – reicht man jetzt die Widerspruchsbegründung nach.

Die Begründung Ihres Widerspruchs sollte die deutschen wie auch die lateinischen Wörter benutzen. Es ist sehr wichtig, der Widerspruchsbehörde klarzumachen, wie sich die persönliche Situation gestaltet. Die Ausführungen sollten strukturiert, nachvollziehbar, verständlich und schlüssig sein. Soweit bekannt, kann man die Begründung mit entsprechenden Gerichtsurteilen aus Vorverfahren (z. B. Sozialgericht) untermauern.

Das Widerspruchsschreiben mit der Begründung schickt man an die zuständige Behörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist. Bitte die Frist beachten; es zählt der Eingang bei der Behörde. Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann dennoch ein Überprüfungsantrag gestellt werden (§ 44 SGB X). Bei begünstigenden Verwaltungsakten besteht Vertrauensschutz, sodass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur in bestimmten Fällen möglich ist (§ 45 SGB X).

Was kann ich machen, wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird?

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann nach Erlass des Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden. Zuständig für Streitigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Hier kann man einen Behindertenverband (z.B. Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK), Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD)) oder einen/eine Fachanwält*in für Sozialrecht einschalten, obwohl eine anwaltliche Vertretung vor dem Sozialgericht nicht zwingend erforderlich ist.

Mögliche Kostenübernahme vorher mit der Rechtsschutzversicherung abklären

Das Verfahren ist kostenfrei; es fallen keine Gerichtsgebühren an. Nach Beendigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht, ob außergerichtliche Kosten - z.B. Porto-, Fahrt-, Anwalts-, (eigene) Gutachterkosten - erstattet werden oder nicht. Da diese Entscheidung nicht vorhergesehen werden kann, liegt hier ein gewisses Kostenrisiko. Bei der Rechtsschutzversicherung sollte man sich erkundigen, ob die Kosten für Verfahren vor Sozial- oder Verwaltungsgerichten im Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Ist man Mitglied beim VdK, übernimmt dieser die Vertretung vor dem Sozialgericht.

Wo muss ich die Klage abgeben und welche Fristen und Vorgaben gibt es?

Man kann selbst schriftlich Klage erheben, bzw. bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll geben. Die Klage muss dann binnen eines Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Das jeweils zuständige Sozialgericht ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides angegeben.

Zur Fristwahrung kann auch ein Schreibenan das zuständige Sozialgericht geschickt werden

Gegen den Bescheid des ............amtes vom ........... – AZ/GZ: .......... erhebe ich hiermit Klage.
Die schriftliche Begründung folgt.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

So geht es dann weiter

Das Gericht leitet auf die Klage hin ein Gerichtsverfahren ein. In diesem Verfahren prüft das Gericht die Rechtslage und die vorliegenden Gutachten. Dann wird entscheiden, ob noch weitere Unterlagen (u. U. auch ein weiteres neutrales ärztliches Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird die Klage durch ein Urteil in einer mündlichen Verhandlung beschieden. Diese Verhandlungen sind i.d.R. öffentlich. Der/die Kläger*in kann natürlich jederzeit an der Verhandlung teilnehmen. Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann beim zuständigen Landessozialgericht Berufung eingelegt werden.

Klagen ja, aber nur bei Aussicht auf Erfolg

Man sollte keine Scheu davor haben, sich mit einer Behörde vor Gericht zu streiten. Es geht schließlich darum, dass man gerecht behandelt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass persönlich gewünschte Ergebnisse nicht erzwungen werden können. Deshalb sollte man diese Wege nur einschlagen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärzt*innen, bzw. der Rechtsvertretung eine Aussicht auf Erfolg besteht.

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Detaillierte Antworten auf Ihre Fragen und Meinung des Experten zu weiteren Themenbereiche finden Sie im Servicebereich oder Sie können diese direkt per E-Mail bestellen.

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Sprechen Sie mit unserem Experten

Wenn Sie eine spezielle Frage zu diesem Thema haben, können Sie sich auch direkt an PD Dr. Manfred Paetzold wenden

Gaffelschonerweg 1c
18055 Rostock
Tel.: 0171-2165577 oder 0381-45 83 62 27
E-Mail: Dr.ManfredPaetzold@remove-this.t-online.de

um sich persönlich beraten zu lassen (kostenpflichtig). PD Dr. Paetzold ist seit über 20 Jahren als Jurist, Betriebswirt und Privatdozent selbstständig tätig. Er betreut viele kleine und mittelständische Unternehmen und ist selbst Arbeitgeber. Dr. Manfred Paetzold, Diplom-Ökonom und Experte für Gesundheits- und Sozialpolitik.

Lysosomale Speicherkrankheiten

Lysosomale Speicherkrankheiten 
sind eine Gruppe von knapp 50 seltenen, erblich bedingten Stoffwechselerkrankungen, bei denen spezifische Enzyme-Eiweiße in den sogenannten Lysosomen der Zelle bestimmte Stoffwechselprodukte nicht oder nicht ausreichend abbauen können. Dies führt zu einer krankhaften Speicherung in den Lysosomen. Abhängig vom Enzymmangel kommt es zu Funktionsstörungen in verschiedenen Organen sowie vielfältigen, oft schwerwiegenden Symptomen.

Erfahren Sie mehr zu lysosomalen Speicherkrankheiten.

Für einige lysosomale Speicherkrankheiten stehen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Wichtige Beipsiele:

Morbus Pompe
Bei der Erkrankung Morbus Pompe kann der Organismus das Enzym saure α-Glukosidase nicht oder nur unzureichend produzieren. Als Folge sammelt sich die Substanz Glykogen in den Lysosomen an und führt vor allem in den Muskelzellen zu fortschreitenden Schäden.

Erfahren Sie mehr zu Morbus Pompe

Morbus Fabry
Menschen mit Morbus Fabry weisen einen Mangel an dem Enzym α-Galaktosidase auf. Die dadurch entstehende Ansammlung von Speichersubstanzen im Gewebe führt zu einer Funktionsstörung wichtiger Organe wie z.B. Herz und Nieren.

Erfahren Sie mehr zu Morbus Fabry

Morbus Gaucher
Morbus Gaucher ist eine der häufigsten lysosomalen Speicherkrankheiten, bei der das Enzym β-Glukozerebrosidase nicht ausreichend zuckerhaltige Lipide spalten kann. Diese sammeln sich in den Zellen an und verursachen eine Schwellung der Speicherzellen in verschiedenen Organen wie Leber, Milz und Knochenmark.

Erfahren Sie mehr zu Morbus Gaucher

MPS-I
Die Erkrankung Mukopolysaccharidose Typ 1 (MPS-I) ist eine sehr seltene, angeborene lysosomale Speicherkrankheit. Menschen mit MPS-I leiden an einem Mangel des Enzyms α-L-Iduronidase, was zu einer Speicherung von Stoffwechselprodukten in nahezu allen Organen und Geweben führt.

Erfahren Sie mehr zu MPS-I

Die Informationen in dieser Unterlage wurden mit Stand 02/2022 zusammengestellt. Sanofi Genzyme übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Die Unterlage kann und soll nicht die individuelle Beratung eines Ratsuchenden durch einen Anwalt und/oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle ersetzen.

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