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Gleichstellung: Chancengleich im Beruf

Die Gleichstellung soll den Weg für gerechtere Chancen im Berufsleben ebnen: Mit speziellen Regelungen und Schutzmaßnahmen sorgt sie dafür, dass auch Menschen mit einem geringeren Grad der Behinderung (GdB) Unterstützung und Anerkennung erfahren. Entdecken Sie, wie diese Rechte Ihnen helfen können, Hindernisse zu überwinden und Ihre beruflichen Ziele zu erreichen.

Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist ein zentraler Aspekt des deutschen Sozialrechts (gesetzliche Grundlage ist § 2 Abs. 3 SGB IX), der sicherstellt, dass Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, ähnliche Rechte und Vorteile wie Schwerbehinderte erhalten. Durch die Gleichstellung werden Barrieren im Arbeitsleben abgebaut und der besondere Kündigungsschutz sowie andere Nachteilsausgleiche gewährt. Diese Maßnahmen sollen die Chancengleichheit und Integration von Menschen mit Behinderungen im Berufsleben fördern und ihre Teilhabe an der Gesellschaft verbessern.

Gleichstellung beantragen: Voraussetzungen

Personen mit einem GdB zwischen 30 und 50 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können.

Für welche Situationen gilt die Gleichstellung nicht:

  • Die Gleichstellung zielt ausschließlich darauf ab, den Zugang zu einem geeigneten Arbeitsplatz zu ermöglichen oder diesen zu sichern. Sie gilt nicht für Personen, die weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Außerdem müssen die Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt direkt auf die Behinderung zurückzuführen sein.
  • Allgemeine betriebliche Veränderungen, wie Produktionsänderungen oder Betriebseinstellungen, die auch Nichtbehinderte betreffen, sowie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine schwierige Arbeitsmarktsituation, rechtfertigen keine Gleichstellung.
  • Auch drohende oder bestehende Arbeitslosigkeit allein genügt nicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gleichstellung notwendig ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes könnten sein:

  • wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten
  • behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz
  • dauernde verminderte Belastbarkeit
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
  • auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter*innen
  • eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Mit einer Gleichstellung erlangt man teilweise gleiche Ansprüche wie schwerbehinderte Menschen (besonderer Kündigungsschutz, Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung), jedoch nicht der Schwerbehinderten-Zusatzurlaub und die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte gemäß SGB VI.

MAT-DE-2404899(V1.0)-11/2024