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Gesundheitspolitik

Wie bin ich im Homeoffice versichert?

veröffentlicht am

Kurz informiert: Zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Der Rechtsexperte Dr. Manfred Paetzold erklärt, wie ein Unfall rechtlich definiert ist und welcher Schutz im Homeoffice besteht.

Bin ich im Homeoffice versichert?

In der heutigen dynamischen Arbeitswelt, die von Flexibilität und Mobilität geprägt ist, stellt sich die wichtige Frage: Sind Arbeitnehmer im Homeoffice ausreichend versichert? Ein Arbeitsunfall wird als ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis definiert, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Wenn solch ein Unfall während der beruflichen Tätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit geschieht, spricht man von einem Arbeitsunfall.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, Schüler, Studenten und Ehrenamtliche während der Ausübung ihres Berufs sowie auf dem Weg zu und von der Arbeit gesetzlich unfallversichert. Doch was ist mit dem Unfall im Homeoffice? Seit der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches VII im Juni 2021 kann auch ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall gelten. Der Gesetzgeber verwendet dabei nicht den Begriff „Homeoffice“, sondern spricht von einer „Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort“.

Dieser „andere Ort“ kann jeden Ort abdecken, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer arbeitet, sei es ein Hotelzimmer, ein Biergarten, ein Zugabteil oder die eigene Wohnung. Diese Regelung schützt auch bei sogenannter mobiler Arbeit, also der Arbeit von einem frei wählbaren Arbeitsplatz, sowie bei Telearbeit gemäß § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung.

Allerdings ist der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice nur gewährleistet, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Diese Vereinbarung kann formlos getroffen werden, sollte jedoch aus Gründen der beiderseitigen Absicherung schriftlich vorliegen. Es ist daher ratsam, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber klare Absprachen treffen, um sicherzustellen, dass alle Parteien im Falle eines Unfalls angemessen geschützt sind.

Welche Tätigkeiten im Homeoffice sind versichert?

Im Homeoffice gilt jeder Unfall während betrieblicher Tätigkeiten als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches VII. Die Unterscheidung basiert auf der "objektivierten Handlungstendenz": War die Aktivität im direkten Interesse des Unternehmens (= Arbeitsunfall) oder im persönlichen Interesse des Mitarbeiters (= kein Arbeitsunfall)?

Jede Tätigkeit im Homeoffice, die dem betrieblichen Zweck dient, ist versichert. Ein Sturz auf dem Weg zum häuslichen Arbeitsplatz für geschäftliche Telefonate gilt als Arbeitsunfall (BSG, 27.11.2018, B 2 U 28/17 R). Dagegen ist ein Unfall beim Entgegennehmen privater Post kein Arbeitsunfall.

Klare Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer sind entscheidend, um die Grenze zwischen beruflichen und privaten Aktivitäten im Homeoffice zu definieren und den Versicherungsschutz im Ernstfall zu gewährleisten.

Beachte: Die Beweislast liegt beim Beschäftigten.

Im Homeoffice sind auch Wege als Betriebswege versichert, wenn sie eine betriebliche Ausrichtung haben. Das betrifft auch den ersten Weg vom privaten Bereich zum im Haus befindlichen Arbeitsplatz (z.B. vom Bett dorthin) (BSG, 08.12.2021, B 2 U 4/21 R). Beschäftigte, die das Unternehmen aufsuchen, weil sie im Homeoffice IT-Probleme haben, sind auf dem Weg dorthin versichert. Selbst der Weg von der Küche ins Arbeitszimmer für eine Telefonkonferenz ist gesetzlich unfallversichert.

Ein Beispiel: Ein Versicherter stürzt auf dem Weg ins Nebenzimmer, um von dort einen Ausdruck zu holen, den er für seine betriebliche Tätigkeit benötigt. Ebenso sind andere "Betriebswege" versichert, wie der Weg zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette. Allerdings sind die Nahrungsaufnahme selbst und der Toilettengang keine versicherten Tätigkeiten.

Klare Absprachen zwischen Arbeitgebern und -nehmern sind entscheidend, um die Grenzen zwischen versicherten Wegen und persönlichen Aktivitäten im Homeoffice zu definieren und sicherzustellen, dass alle Parteien im Falle eines Unfalls angemessen geschützt sind.

Beachte: Im Homeoffice gibt es gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII keine Wegeunfälle.

Eine Ausnahme bildet jedoch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von und zum Ort, an dem Kinder in fremder Obhut sind, wenn die versicherte Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt stattfindet. Begleitet ein Arbeitnehmer sein Kind vom Homeoffice aus zur Kita oder holt es ab, besteht auch hier der gewohnte Schutz für Beschäftigte. Ebenso bleibt der Mitarbeiter auf dem Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie auf dem Weg vom Homeoffice zu beruflichen Terminen und zurück gesetzlich unfallversichert.

Klare Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unerlässlich, um die Grenzen zwischen versicherten Wegen und persönlichen Aktivitäten im Homeoffice zu definieren und sicherzustellen, dass alle Parteien im Falle eines Unfalls angemessen geschützt sind.

Fazit: Die erweiterte Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung stärken zweifelslos den Unfallschutz für die zunehmende Zahl der im Homeoffice-Bereich Tätigen. Gleichzeitig dürfte sich für die Sozialgerichte der Prüfungsaufwand, inwieweit der Versicherungsschutz greift, weiterhin deutlich erhöhen, da jeder Unfall eine Einzelfallentscheidung bleibt.

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