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Pflegegrade (vor 2017: Pflegestufen)

Pflegegrade und Pflegeleistungen in der Übersicht

Nach §§ 14 f. des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) sind Menschen pflegedürftig, die „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshlab auf Hilfe durch andere angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.“

Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit werden anhand von sechs Kriterien (Module) quantifiziert. Maßstab für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ist also der Grad der Selbständigkeit, nicht der Hilfebedarf. Es geht um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Selbständig

Die Person ist fähig, eine Handlung oder Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung einer anderen Person, durchzuführen. Selbständig ist auch, wer eine Handlung unter Nutzung von Hilfsmitteln durchführen kann.

Überwiegend selbständig

Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Es entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson etwa durch Zurechtlegen von Gegenständen oder sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen, Anstoßgeben durch Aufforderung, einzelne Handreichungen, Anwesenheit aus Sicherheitsgründen.

Überwiegend unselbständig

Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggfs. ständige Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus oder Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus.

Unselbständig

Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muß alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betrofenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z.B. wenn sich die Person nicht durchgehend und nur mit kleinen Teilhandlungen beteiligt).

Neuanträge

Für die Bewilligung von Pflegeleistungen für Neuanträge ist nun entscheidend, wie selbstständig man noch ist in der Mobilität (z. B. beim Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs), bzgl. der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (also der örtlichen und zeitlichen Orientierung), bzgl. psychischer Problemlagen ( in Form nächtlicher Unruhe), bei der Selbstversorgung (z. B. tägliche Körperpflege, Ernährung etc.), bei der Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (in Form der Wundversorgung, Arztbesuche, Medikation) und bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

In jedem Entscheidungskriterium wird dann gutachterlich geprüft, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten ausgeübt werden können. Die Punkte zwischen 0 und 5 symbolisieren das Maß der noch vorhandenen Fähigkeiten.

Die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul werden nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz bei der Abrechnung addiert und gewichtet. Aus den gewichteten Punkten aller Module werden durch Addition die Gesamtpunkte gebildet. Auf der Grundlage dieser Gesamtpunkte wird die pflegebedürftige Person in einen Pflegegrad eingeordnet:

Gesamtpunkte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Entsprechende Pflegegrade
Ab 12,5 bis unter 27 Geringe Beeinträchtigung Pflegegrad 1
Ab 27 bis unter 47,5 Erhebliche Beeinträchtigung Pflegegrad 2
Ab 47,5 bis unter 70 Schwere Beeinträchtigung Pflegegrad 3
Ab 70 bis unter 90 Schwerste Beeinträchtigung Pflegegrad 4
Ab 90 bis 100 Schwerste Beeinträchtigung Pflegegrad 5

Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege

Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege gem. §§ 28a – 43 SGB XI – in EUR – Stand: März 2022

Leistungen / Pflegegrad 1 2 3 4 5
Pflegegeld monatlich - 316 545 728 901
Pflegesachleistung ambulant monatlich - 724 1363 1693 2095
Tages-/Nachtpflege monatlich - 689 1298 1612 1995
Pflegesachleistung stationär monatlich 125 770 1262 1775 2005
Betreuungs- und Entlastungs-betrag monatlich 125 125 125 125 125
Pflegehilsmittel monatlich 40 40 40 40 40
Hausnotruf monatlich 23 23 23 23 23
Wohngruppenzuschuss monatlich 214 214 214 214 214
Kurzzeitpflege jährlich - 1774 1774 1774 1774
Verhinderungspflege jährlich - 1612 1612 1612 1612
Wohnraumanpassung je Gesamtmaßnahme bis 4000 bis 4000 bis 4000 bis 4000 bis4000

Tipp 1: Wie ändert sich die Pauschale für den Beratungseinsatz bei den Pflegegraden?

Seit dem 1. Januar 2022 wird der Eigenanteil der Bewohner*in gedeckelt. Den Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 steht in der stationären Pflegeeinrichtung ein Leistungszuschlag zu ihrem Eigenanteil an pflegebedingten Aufwendungen zu; und zwar in Höhe von:

  • 5 % in den ersten 12 Monaten
  • 25 % ab dem 13. Monat
  • 45 % ab dem 25. Monat
  • 70 % ab dem 37. Monat ihres Aufenthalts in der Einrichtung.

Tipp 2: Wer hat Anspruch auf häusliche Verhinderungspflege?

Anspruchsberechtigt auf häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Das Pflegegeld beträgt weiterhin 1.612 Euro im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage.

Tipp 3: Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Per 1. Januar 2022 wurde in der Kurzzeitpflege der Leistungsbetrag von 1.612 € auf 1.774 € für die Dauer von 8 Wochen erhöht. Zuzüglich können die nicht in Anspruch genommenen Mittel der Verhinderungspflege bis zu insgeamt 3.386 € geltend gemacht werden. Das Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.

Des Weiteren besteht zukünftig ein Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus, sofern nach einem Krankenhausaufenthalt kein direkter Übergang zur Kurzzeitpflege oder Pflege im eigenen Haushalt möglich ist.

Tipp 4: Übernimmt die Pflegekasse Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung?

Pflegebedürftige aller Pflegegrade in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben einen individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegen ihre Pflegekasse.

Tipp 5: Können nicht verbrauchte Entlastungsbeträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben aus der Pflegeversicherung Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen) sowie der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI. Diese Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Tipp 6: Werden mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt?

Ja, es werden die Leistungen der Pflegepersonen, also der pflegenden nichtprofessionellen Angehörigen, Nachbarn und Freunde gewürdigt. Weiterhein werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt, die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und mindestens 10 Stunden in der Woche verteilt auf mindestens zwei Tage nicht erwerbsmäßig pflegt.

Tipp 7: Sind Pflegepersonen bei Arbeits- und Wegeunfällen versichert?

Die Pflegepersonen sind während der Ausübung der pflegerischen Tätigkeit gesetzlich bei Arbeits- und Wegeunfällen versichert.

Tipp 8: Sind pflegende Personen in der häuslichen Pflege gegen Arbeitslosigkeit versichert?

Neu ist, dass Pflegepersonen seit 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden, sofern unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder eine Leistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde.

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E-Mail: Dr.ManfredPaetzold@remove-this.t-online.de

um sich persönlich beraten zu lassen (kostenpflichtig). PD Dr. Paetzold ist seit über 20 Jahren als Jurist, Betriebswirt und Privatdozent selbstständig tätig. Er betreut viele kleine und mittelständische Unternehmen und ist selbst Arbeitgeber. Dr. Manfred Paetzold, Diplom-Ökonom und Experte für Gesundheits- und Sozialpolitik.

Lysosomale Speicherkrankheiten

Lysosomale Speicherkrankheiten 
sind eine Gruppe von knapp 50 seltenen, erblich bedingten Stoffwechselerkrankungen, bei denen spezifische Enzyme-Eiweiße in den sogenannten Lysosomen der Zelle bestimmte Stoffwechselprodukte nicht oder nicht ausreichend abbauen können. Dies führt zu einer krankhaften Speicherung in den Lysosomen. Abhängig vom Enzymmangel kommt es zu Funktionsstörungen in verschiedenen Organen sowie vielfältigen, oft schwerwiegenden Symptomen.

Erfahren Sie mehr zu lysosomalen Speicherkrankheiten.

Für einige lysosomale Speicherkrankheiten stehen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Wichtige Beipsiele:

Morbus Pompe
Bei der Erkrankung Morbus Pompe kann der Organismus das Enzym saure α-Glukosidase nicht oder nur unzureichend produzieren. Als Folge sammelt sich die Substanz Glykogen in den Lysosomen an und führt vor allem in den Muskelzellen zu fortschreitenden Schäden.

Erfahren Sie mehr zu Morbus Pompe

Morbus Fabry
Menschen mit Morbus Fabry weisen einen Mangel an dem Enzym α-Galaktosidase auf. Die dadurch entstehende Ansammlung von Speichersubstanzen im Gewebe führt zu einer Funktionsstörung wichtiger Organe wie z.B. Herz und Nieren.

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Morbus Gaucher
Morbus Gaucher ist eine der häufigsten lysosomalen Speicherkrankheiten, bei der das Enzym β-Glukozerebrosidase nicht ausreichend zuckerhaltige Lipide spalten kann. Diese sammeln sich in den Zellen an und verursachen eine Schwellung der Speicherzellen in verschiedenen Organen wie Leber, Milz und Knochenmark.

Erfahren Sie mehr zu Morbus Gaucher

MPS-I
Die Erkrankung Mukopolysaccharidose Typ 1 (MPS-I) ist eine sehr seltene, angeborene lysosomale Speicherkrankheit. Menschen mit MPS-I leiden an einem Mangel des Enzyms α-L-Iduronidase, was zu einer Speicherung von Stoffwechselprodukten in nahezu allen Organen und Geweben führt.

Erfahren Sie mehr zu MPS-I

Die Informationen in dieser Unterlage wurden mit Stand 02/2022 zusammengestellt. Sanofi Genzyme übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Die Unterlage kann und soll nicht die individuelle Beratung eines Ratsuchenden durch einen Anwalt und/oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle ersetzen.

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