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Schwerbehindertenausweis beantragen

Die wichtigsten Tipps und Hilfe beim Antrag auf Schwerbehinderung

Menschen, die auf Grund einer chronischen Krankheit oder einer anderen körperlichen Behinderung in ihrer Lebensweise eingeschränkt sind, haben das Recht, einen Antrag auf einen  Schwerbehindertenausweis zu stellen. Welche Voraussetzungen der Behinderung bzw. Schwerbehinderung hierfür zu erfüllen sind und die richtige Vorgehensweise und Hilfe um einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen finden sie hier:

  • Antrag auf Schwerbehinderung: Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen wollen, sind Sie hier genau richtig
  • Feststellung des GdB - Grad der Behinderung: Sind Sie mit der Feststellung Ihres GdB durch das Versorgungsamt nicht einverstanden, haben wir Tipps zum Einspruch
  • Auf Behindertenparkplätzen parken: Ein Schwerbehindertenausweis kann zahlreiche Vorteile haben, finden Sie heraus welche
  • Videointerview mit Experten: Priv. Doz. Dr. Manfred Paetzold gibt Ihnen im Video hilfreiche Tipps, um einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen

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Wichtige Tipps für Menschen mit einer Behinderung beim Antrag auf Schwerbehinderung:

1. Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis
2. Anlaufstelle für einen Antrag auf Schwerbehinderung
3. Richtige Vorgehensweise beim Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis
4. Merkmale und Merkzeichen beim Schwerbehindertenausweis
5. Vorteile eines Schwerbehindertenausweises

1. Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis

Wann kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen?

Jeder Mensch, der aufgrund einer chronischen Krankheit oder einer anderen körperlichen Behinderung in seiner Lebensweise eingeschränkt ist, hat das Recht, einen Schwerbehindertenantrag zu stellen. Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB (Grad der Behinderung) und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind. Um einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen zu können, ist es aber erforderlich, den GdB (Grad der Behinderung) offiziell feststellen zu lassen. Dazu ist es nötig, dass die betroffene Person einen Antrag auf Schwerbehinderung stellt. Die Gestaltung des Ausweises ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt.

Mit welchen Krankheiten kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen?

Menschen können einen Antrag auf Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Für die Feststellung einer Behinderung oder Schwerbehinderung, ist für das Versorgungsamt nicht die Krankheit an sich entscheidend, sondern die daraus resultierende Einschränkung in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben; ausgedrückt durch den GdB (Grad der Behinderung).

2. Anlaufstelle für einen Antrag auf Schwerbehinderung

Wo kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen?

Der Ausweis wird vom zuständigen Versorgungsamt bzw. einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag eines Menschen mit einer Schwerbehinderung ausgestellt.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen will?

Bei der Schwerbehindertenausweis Beantragung sollten Sie mehrere Ansprechpartner zu Rate ziehen. Zum einen müssen Sie sich an Ihr Versorgungsamt wenden, zum andere kann es von Vorteil sein, für die Beantragung des Schwerbehindertenausweises einen Experten hinzuzuziehen.

3. Richtige Vorgehensweise beim Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis

Was muss ich machen, um einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen?

So funktioniert das Antragsverfahren:

  1. Zuständigkeit klären: Klären, welche Behörde in Bundesland des Antragstellers zuständig ist. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder im Internet.
  2. Antragsformular anfordern: Bei dem zuständigen Amt fordert man ein Antragsformular an. Das kann sowohl telefonisch als auch über das Internet als auch online (in Bayern und Baden-Württemberg) geschehen.
  3. Antragsformular gewissenhaft ausfüllen: Wichtig hierbei sind
    • die persönlichen Daten.
    • die Angaben zur Behinderung.
    • die Angaben, welche Merkzeichen man bei der Erteilung eines Schwerbehindertenausweises für nötig hält. (Falls man sich dabei nicht ganz sicher ist, was man ankreuzen soll, kann das Feld einfach freigelassen werden. Dadurch entstehen keine Nachteile. Die Merkzeichen werden ohnehin von den Gutachtern vergeben).
    • die Anschrift des Hausarztes/der Hausärztin.
    • die Anschriften von Fachärzt*innen, bei denen man in Behandlung war bzw. ist.
    • die Erklärung zur Entbindung der Ärzt*innen von ihrer Schweigepflicht.
    • die eigene Unterschrift.
    Medizinische Befunde brauchen dem Antrag auf Schwerbehinderung nicht beigefügt werden, diese fordert das Amt von den Ärzt*innen ab.
  4. Antrag absenden und Geduld haben: In der Regel dauert es bis zu drei Monate, bevor ein Feststellungsbescheid eingeht.
  5. Das Ergebnis - Feststellung des Behindertengrades: Der Grad der Behinderung (GdB) wird in der Feststellung des Behindertengrades des Menschen mit einer Behinderung, dem s.g. Feststellungsbescheid, aufgeführt:
    • Mehr als 50%: Beträgt lt. Bescheid der Grad der Behinderung (GdB) mehr als 50 %, erhält der/die Antragsteller*in einen Schwerbehindertenausweis und wird aufgefordert, ein Passfoto an das zuständige Versorgungsamt zu schicken.
    • Weniger als 50%: Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 %, erhält man "nur" eine schriftliche Mitteilung.
    In dem Schwerbehindertenausweis wird im Unterschied zu dem Bescheid, mit dem die Feststellung des Behinderungsgrades bekannt gegeben wird (Feststellungsbescheid), nicht angegeben, auf welchen Funktionsstörungen die Behinderung beruht. Ist die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen, reicht es, den Ausweis vorzulegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.

    Der Schwerbehindertenausweis wird seit dem 1. Januar 2015 als Identifikationskarte ausgestellt. Diese entspricht dem Format von gängigen Kreditkarten im ID-1-Format. Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise nach dem alten Papiermuster behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, unter Umständen also unbefristet. Sie können auf Wunsch des/der Betroffenen gegen eine Identifikationskarte eingetauscht werden. Die neuen  Schwerbehindertenausweise enthalten zusätzlich einen Hinweis in englischer Sprache auf die Schwerbehinderteneigenschaft sowie einen Hinweis in Brailleschrift. Ein gegebenenfalls dazugehöriges Beiblatt zur Nutzung des ÖPNV wird seit 2015 ebenfalls nur noch im neuen Format ausgestellt (bzw. das zur Identifikationskarte passende - kleinere - Format kann bei Bedarf von dem entsprechend perforierten Beiblatt abgetrennt werden). Um Fälschungen des Schwerbehindertenausweises zu erschweren, ist es nunmehr mit einem Kinegramm-Aufdruck versehen.

    Die ausstellende Behörde vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises (sofern nicht „unbefristet gültig“ bescheinigt ist) sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen (siehe unten).
  6. Evtl. Einspruch einlegen: Hat man nun den Schwerbehindertenausweis beantragt und ist mit dem Bescheid der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Rechtsmittelfrist (ein Monat) einen Widerspruch in Schriftform oder zur Niederschrift im Amt einzulegen. Hier empfiehlt es sich, die behandelnden Ärzt*innen davon zu überzeugen, einen sogenannten ärztlichen Widerspruch ergänzend abzugeben.

Was muss ich beim Antrag auf Schwerbehinderung beachten?

Um den Schwerbehindertenausweis zu beantragen ist es äußerst wichtig, das entsprechende Antragsformular ehrlich und vollständig auszufüllen. Unter anderem werden sie neben den persönlichen Angaben auch nach den Ärzt*innen, Kliniken, Kur- und Reha Einrichtungen gefragt, bei denen Sie in der letzten Zeit in Behandlung waren. Diese Namen, Adressen etc. müssen Sie mit angeben. Wichtig ist hierbei, dass sie bei der Angabe ehrlich sind, weil das Integrationsamt mit den entsprechenden Ärzt*innen Kontakt aufnehmen wird und um ein Gutachten bitten wird, welche Einschränkungen bei Ihnen vorliegen. Aus diesen Gutachten wird das Integrationsamt dann einen Bescheid erstellen.

4. Merkmale und Merkzeichen beim Schwerbehindertenausweis

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen „B“, „G“,„aG“, „H“, „Gl“ oder "Tbl" festgestellt wurden.

Zeichen Bedeutung Rechtsgrundlage
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV,
§ 6 Abs. 1 Nr.14 StVG
H Hilflos im Sinne des Einkommen­steuergesetzes, nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII § 33b EStG
Bl Blind § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV
§ 72 Abs. 5 SGB XII
Gl Gehörlos § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV
§ 145 SGB IX
RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrags um 2/3 auf Antrag, die Möglichkeit der vollständigen Befreiung allein wegen des Merkzeichens RF ist seit dem 1.1.2013 entfallen, Sozialtarif für Verbindungen im Netz der Telekom § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV
§ 4 Abs. 2 Rundfunkbeitrags­staatsvertrag
die landesrechtlichen gesetzlichen Regelungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
1.Kl. Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen
Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder
Bundesentschä­digungsgesetz) , tariflich festgelegte gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel § 3 Abs. 2 SchwbAwV,
§ 146 Abs. 2 SGB IX
G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr § 3 Abs. 2 SchwbAwV,
§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
Tbl Taubblinde § 3 Abs. 2 SchwbAwv

5. Vorteile eines Schwerbehindertenausweises

Warum sollte man einen Schwerbehindertenausweis beantragen? Schwerbehinderte Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen, haben folgende Vorteile:

  • Durch den Ausweis erhalten behinderte Menschen Parkerleichterungen entsprechend den Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen gehbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der StVO. Auf Grund derer, kann dieser Personenkreis eine international gültige Parkkarte erhalten, mit der man auf Behindertenparkpätzen parken darf und auf öffentlichen Parkplätzen kostenfreies Parken gestattet ist.
  • Wer das Zeichen „G“ und „B“ im Ausweis hat und erheblich gehbehindert ist, z. B. durch eine Wirbelsäulen- oder Herzerkrankung, kann einen besonderen Parkausweis erhalten. Er berechtigt nicht zur Benutzung eines Behindertenparkplatzes, bietet aber sonstige Erleichterungen, z. B. Parken im eingeschränkten Halteverbot bis drei Stunden. Die Berechtigung gilt nur für das Inland und ist zumeist auf das ausstellende Bundesland beschränkt.
  • In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Für die Freifahrten-Wertmarke ist eine Zuzahlung zu leisten. Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit) sowie bei Leistungsempfängern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII, SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz.
  • Menschen mit einer Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „G“, „aG“ oder „Gl“ können wählen, ob sie die Freifahrten in Anspruch nehmen wollen oder eine 50-%ige Ermäßigung (G oder Gl) bzw. einen Erlass (aG) der Kraftfahrzeugsteuer; dies geht nur, wenn das zu begünstigende Fahrzeug auf den Namen des oder der Schwerbehinderten zugelassen ist. Für eine Beantragung muss das Beiblatt bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle des für das Fahrzeug zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden.
  • Ist auf der Vorderseite im Ausweis das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten  Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.
  • der besondere arbeitsrechtliche Kündigungsschutz.
  • der Anspruch auf jährlich 5 Tage Zusatzurlaub.
  • in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens.

Quelle: 
Priv. Doz. Dr. Manfred Paetzold
Diplom-Ökonom und Experte für Gesundheits- und Sozialpolitik

Lysosomale Speicherkrankheiten

Lysosomale Speicherkrankheiten 
sind eine Gruppe von knapp 50 seltenen, erblich bedingten Stoffwechselerkrankungen, bei denen spezifische Enzyme-Eiweiße in den sogenannten Lysosomen der Zelle bestimmte Stoffwechselprodukte nicht oder nicht ausreichend abbauen können. Dies führt zu einer krankhaften Speicherung in den Lysosomen. Abhängig vom Enzymmangel kommt es zu Funktionsstörungen in verschiedenen Organen sowie vielfältigen, oft schwerwiegenden Symptomen.

Erfahren Sie mehr zu lysosomalen Speicherkrankheiten.

Für einige lysosomale Speicherkrankheiten stehen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Wichtige Beipsiele:

Morbus Pompe
Bei der Erkrankung Morbus Pompe kann der Organismus das Enzym saure α-Glukosidase nicht oder nur unzureichend produzieren. Als Folge sammelt sich die Substanz Glykogen in den Lysosomen an und führt vor allem in den Muskelzellen zu fortschreitenden Schäden.

Erfahren Sie mehr zu Morbus Pompe

Morbus Fabry
Menschen mit Morbus Fabry weisen einen Mangel an dem Enzym α-Galaktosidase auf. Die dadurch entstehende Ansammlung von Speichersubstanzen im Gewebe führt zu einer Funktionsstörung wichtiger Organe wie z.B. Herz und Nieren.

Erfahren Sie mehr zu Morbus Fabry

Morbus Gaucher
Morbus Gaucher ist eine der häufigsten lysosomalen Speicherkrankheiten, bei der das Enzym β-Glukozerebrosidase nicht ausreichend zuckerhaltige Lipide spalten kann. Diese sammeln sich in den Zellen an und verursachen eine Schwellung der Speicherzellen in verschiedenen Organen wie Leber, Milz und Knochenmark.

Erfahren Sie mehr zu Morbus Gaucher

MPS-I
Die Erkrankung Mukopolysaccharidose Typ 1 (MPS-I) ist eine sehr seltene, angeborene lysosomale Speicherkrankheit. Menschen mit MPS-I leiden an einem Mangel des Enzyms α-L-Iduronidase, was zu einer Speicherung von Stoffwechselprodukten in nahezu allen Organen und Geweben führt.

Erfahren Sie mehr zu MPS-I

GZDE.XLSD.16.01.0016a(2)

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