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Gesundheitspolitik

Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

veröffentlicht am

1. Ziel der Rente

Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die Aufgabe, die Einkommen zu ersetzen, die durch die Einschränkung zum Beispiel durch den totalen Verlust der Erwerbsfähigkeit des Versicherten, beispielsweise durch eine Krankheit oder einen privaten Unfall, vor dem Bezug der Regelaltersrente verlorengehen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden im Allgemeinen bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren, in der Regel nur für einen Zeitraum von jeweils längstens drei Jahren, befristet geleistet. Erst danach kommt eine unbefristete Gewährung in Betracht.

Um die Rente beanspruchen zu können, müssen zwei Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit erfüllt sein:

  1. Der Versicherte muss erwerbsgemindert sein (siehe 2).
  2. Eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren (siehe 3) muss vorliegen.

2. Voraussetzung: vermindert erwerbsfähig sein

Die verminderte Erwerbsfähigkeit bezieht sich – anders als der Grad einer Behinderung im Schwerbehindertenrecht – ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und nicht auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Eine verminderte Erwerbsfähigkeit ist gem. § 43 Abs. 2 SGB VI gegeben, wenn die oder der Hilfebedürftige wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein.

Bei der Entscheidung sind sowohl die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit der Person als auch damit eventuell in Verbindung stehende rechtliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Alle sonstigen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindernden beziehungsweise einschränkenden Tatbestände (z. B. Kindererziehung) stellen keine den Leistungsanspruch ausschließenden Tatbestände dar.

Als „absehbare Zeit“ ist in Anlehnung an § 7 Abs. 4 und § 145 SGB III ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen. Demnach ist auch erwerbsfähig, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten erfüllen wird.

„Übliche Bedingungen des Arbeitsmarktes“ sind diejenigen, die die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse betreffen (z. B. Arbeitsentgelt, Dauer sowie Lage und Verteilung der Arbeitszeit). Üblich sind solche Bedingungen, unter denen nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang Arbeitsverhältnisse eingegangen werden. Unerheblich ist, ob Arbeitsplätze dieser Art besetzt oder frei sind.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; § 43 SGB VI. Die Art oder der Inhalt der Arbeit spielt keine Rolle, jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist hinzunehmen. Auch muss vom Rentenversicherungsträger keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden. Es reicht aus, wenn aufgrund ärztlicher Gutachten dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen eventuellen Einschränkungen eine Beschäftigung möglich ist (etwa nur leichte Arbeit, nur im Sitzen, ohne Lärm).

Diese Rente tritt auf in Form der ...

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2.1 Volle Erwerbsminderung

Nach § 43 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dazu zählen auch behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder einer Blindenwerkstätte tätig oder in einer Einrichtung untergebracht sind und dort bestimmte Arbeits- oder Dienstleistungen erbringen. Unabhängig von dieser zeitlichen Grenze (drei Stunden) können aber auch qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen.

Dazu gehören zum Beispiel …

  • die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können,
  • die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen,
  • die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen.

Auch in diesen Fällen ist eine konkurrenzfähige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich.

2.2 Teilweise Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Das Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich erlaubt somit noch eine Teilzeit-Beschäftigung.

Das Restleistungsvermögen wird durch die beim Rentenversicherungsträger angestellten Ärzt*innen beurteilt, bei Bedarf mit Unterstützung durch externe ärztliche Gutachter*innen. Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags- und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungsträger beauftragt. Die Beurteilung des Restleistungsvermögens muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten, bei denen man mit Röntgenuntersuchungen, Labormessungen oder weiteren Untersuchungen nur wenig oder gar nichts objektivieren kann, ist die Beurteilung schwierig. Auch das Sozialgericht ermittelt den Sachverhalt zunächst von Amts wegen; § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf Antrag des/der Versicherten muss jedoch ein*e bestimmt*e Ärzt*in gutachtlich gehört werden; § 109 SGG. Die Anhörung wird regelmäßig davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Die Kosten einer solchen Begutachtung werden nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst, aber von einer etwaigen Rechtsschutzversicherung.

Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit-) Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist der Fall, wenn der Versicherte länger als ein Jahr keinen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Die teilweise Erwerbsminderung schlägt dann in eine volle durch.

3. Voraussetzung: Mindestversicherungszeit von fünf Jahren

Für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen – neben den gesundheitlichen Prämissen – auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Rentenantragsteller*innen muss vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben; das heißt man muss mindestens fünf Jahre rentenversichert gewesen sein; § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen insgesamt drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen werden.

Diese sogenannte Wartezeit beginnt nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und endet mit dem Datum des Eintritts in die Rente.

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