SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für Herbst/Winter 2022/23, eRezept und eAUB
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für den Herbst und Winter 2022/23 ist vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gültig. Sie regelt die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes:
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Diese sind auch während der Pausen und in den Pausenbereichen einzuhalten. Die wichtigsten Punkte sind:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Husten- und Niesetikette
- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
- Wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern tätigkeitsbedingt nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitgestellt werden.
- Arbeitgeber*innen können den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, eine Pflicht besteht aber nicht mehr.
- Arbeitgeber*innen müssen prüfen, ob es sinnvoll ist, Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Eine zwingende Verpflichtung besteht nicht mehr.
- Weiterhin müssen Arbeitgeber*innen Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Update zum aktuellen Stand: eRezept
Bis zum Frühjahr 2023 soll die Einführung des E-Rezepts bundesweit abgeschlossen sein.
Seit dem 1. September 2022 können Apotheken zwar elektronische Rezepte einlösen und mit den Krankenkassen abrechnen, allerdings erfüllen viele Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäuser die technischen Voraussetzungen noch nicht.
Update zum aktuellen Stand: eAuB
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) soll nun voraussichtlich ab Januar 2033 flächendeckend zur Verfügung stehen. Dann soll auch die digitale Weiterleitung von den Krankenkassen an die Arbeitgeber möglich sein.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) wurde bereits mehrfach auf Grund technischer Probleme und mangelnder Ausstattung der Praxen verschoben.