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Können Urlaubsansprüche verjähren? Antwort des Experten

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Grundsätzlich unterliegen alle Ansprüche einer Verjährung, somit auch der Urlaubsanspruch. Für ihn spielt die Verjährung bislang aber keinerlei Rolle: Weit vor Ablauf jeder gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist (§§ 195 ff. BGB) erlischt ein Urlaubsanspruch – entweder sofort mit Ende des Kalenderjahres, für den der Urlaubsanspruch entstanden war, oder mit Ablauf des 3-monatigen Übertragungszeitraums beziehungsweise mit Ablauf des – zum Beispiel vertraglich oder tarifvertraglich – vereinbarten Übertragungszeitraums.

Im Einzelfall spielt die Verjährung des Urlaubsanspruchs eine Rolle immer dann, wenn der Urlaub auf Grund des fehlenden Arbeitgeberhinweises nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Stichtagen erlischt.

Das BAG hatte deshalb den EuGH um eine Entscheidung ersucht. Am 5. Mai 2022 vertrat der EU-Generalanwalt Jean Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass eine Verjährung von Urlaubsansprüchen nach einer nationalen Regelung nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten im Hinblick auf den Verfall des Urlaubs noch nicht erfüllt hat. Eine mögliche Verjährung beginnt erst dann, wenn der betreffende Mitarbeiter „Kenntnis“ von seinem Anspruch hat. Von dieser Kenntnis wiederum kann erst dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht im Hinblick auf den Verfall des Urlaubs nachgekommen ist. Damit beginnt nach Ansicht des Generalanwalts eine mögliche Verjährung von Urlaubsansprüchen erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf seinen Urlaub und das mögliche Erlöschen hingewiesen hat. Dieser Auffassung ist der EuGH am 22. September 2022 gefolgt (EuGH, C-120/21;C-518/20;C-727/20). In seinem Urteil wies er darauf hin, dass der Anspruch von Beschäftigten auf bezahlten Urlaub zwar grundsätzlich einer dreijährigen Verjährung unterliegen könne. Arbeitgeber müssten aber nach Unionsrecht dafür sorgen, dass Beschäftigte den Urlaubsanspruch wahrnehmen können. Daher sei auch hier die Mitwirkung des Arbeitgebers unerlässlich dafür, dass Urlaubstage erlöschen. Wenn der Arbeitgeber sich gegen späte Anträge seiner Mitarbeitenden wegen nicht genommenen Jahresurlaubs wappnen wolle, ist es – nach Ansicht des EuGH – seine Sache, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, indem er seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten ihnen gegenüber nachkommt und dies auch beweisen kann.

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