Erstattung der Fahrkosten zum Check-up
Unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen Fahrtkosten für die An- und Abreise zum Check-up übernehmen, ist immer wieder ein gefragtes Thema. Regelmäßige Verlaufskontrollen in spezialisierten Zentren sind für Patient*innen mit einer chronischen Erkrankung essenziell.
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten die Krankenkassen die Fahrtkosten für die An- und Abreise zu den Check-Ups. Grundsätzlich gilt: Rechtliche Basis für die Übernahme der Fahrtkosten durch die gesetzlichen Krankenversicherungen ist, dass die Fahrten aufgrund der Krankheit oder der notwendigen Behandlung derselben zwingend medizinisch notwendig sind.
Zunächst prüft daher die Krankenversicherung, inwieweit eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Wichtig ist: Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung sollte bei der Krankenversicherung rechtzeitig vor der Fahrt gestellt werden. Unterstützung können Patient*innen auch beim spezialisierten Zentrum erhalten, wenn ihnen der/die dortige Ärzt*in vor der jährlichen Kontrolluntersuchung oder dem Behandlungstermin schriftlich bestätigt, dass die medizinische Notwendigkeit dazu besteht.
Der/die Ärzt*in kann auch begründen, warum eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden kann. Allerdings hat der/die Patient*in keinen Rechtsanspruch auf diese Bescheinigung. Welches Verkehrsmittel der/die Patient*in benutzen kann, richtet sich vielmehr nach dem individuellen Fall. Wurde der Antrag durch die Krankenkasse genehmigt, können als Fahrtkosten anerkannt werden:
- Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Falls das nicht möglich ist: Benutzung eines Taxis oder Mietwagens
- Falls weder öffentliche Verkehrsmittel noch ein Taxi oder Mietwagen möglich sind, Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs
- Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs (höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme der vorherigen Möglichkeiten entstanden wären)
Liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, müssen sowohl erwachsene als auch minderjährige Patient*innen 10 % der Fahrtkosten als Eigenbeteiligung zuzahlen (mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Fahrt). Ob es sich bei dem jährlichen Check-up um eine ambulante oder mehrtägig stationäre Untersuchung handelt, ist für die Erstattung der Fahrkosten nicht relevant.
Für Patient*innen mit einer privaten Krankenversicherung gelten die jeweiligen Regelungen zur Fahrtkostenerstattung, die sie mit ihrer Krankenkasse getroffen haben.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, Behinderte mit dem Merkzeichen „aG“ sowie Blinde die Taxifahrten zum/zur Ärzt*in nicht mehr bei ihrer Krankenkasse beantragen; sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. Gleiches gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, sofern sie eine „dauerhaft eingeschränkte Mobilität“ im MDK-Pflegegutachten bestätigt bekamen.