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Gesundheitspolitik

Digitalisierung im Gesundheitswesen

veröffentlicht am

Grundlage für den Digitalisierungsprozess im Gesundheitswesen ist das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“.

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) und Patientenfach

Bereits seit dem 1. Januar 2015 ersetzt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) beim Arzt-/Zahnarztbesuch die Krankenversichertenkarte als Versicherungsnachweis.

Zu diesem Zeitpunkt enthält sie Daten der Versicherten und auf der Rückseite die „Europäische Krankenversicherungskarte“. Zu den Daten gehören:;

  • der Name,
  • das Geburtsdatum,
  • die Anschrift,
  • die Krankenversichertennummer,
  • der Versichertenstatus
  • und ein Lichtbild für Personen ab 16. Lebensjahr, soweit diese bei der Erstellung des Lichtbildes mitwirken können.

Seit 2020 können medizinische Notfalldaten (zum Beispiel bestehende Allergien, Vorerkrankungen, Medikationsplan) sowie die Kontaktdaten einer im Notfall zu benachrichtigenden Person auf Wunsch des Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden, sodass diese Daten im Ernstfall schnell verfügbar sind.

Hinweis: Im Notfall können diese Daten von Ärzten beziehungsweise Notfallsanitätern auch ohne PIN-Eingabe der Patienten ausgelesen werden.

Ab 2021 kann auch die Organspende-Bereitschaft des Versicherten auf der elektronischen Gesundheitskarte dokumentiert werden. Leider regelt das Gesetz nichts bezüglich der Speicherung der Patientenverfügung.

Grundsätzlich benötigt zwar jeder gesetzlich Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis bei der Inanspruchnahme von Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings hat jeder Versicherte auch die Wahl,

  • ob er die medizinischen Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte nutzen möchte,
  • welche medizinischen Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden und
  • wer welche Zugriffsrechte auf diese Daten hat; das heißt es darf auch das Zugriffsrecht für ausgewählte Ärzt*innen eingeschränkt werden.

Die Patient*innen haben Anspruch darauf, dass ihre mittels elektronischer Gesundheitskarte gespeicherten Daten in ihr Patientenfach aufgenommen werden. Hier können auch eigene Daten (zum Beispiel ein Patiententagebuch über Blutzuckermessungen, Daten von Fitnessarmbändern) abgelegt und auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig eingesehen werden.

Fernbehandlung

Im Mai 2018 kippte der Bundesärztetag das sog. Fernbehandlungsverbot. Die Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzt*innen regelt:

Ärzt*innen beraten und behandeln Patient*innen im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und Patient*innen auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt werden.

Ausnahmen bilden grundsätzlich jedoch die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit – wobei während der Covid-19-Pandemie zeitweise auch diese Ausnahme außer Kraft gesetzt wurde – sowie das Verordnen von Medikamenten bei unbekannten Patient*innen.

E-Rezept

Bereits seit Oktober 2016 haben Versicherte, die drei oder mehr Arzneimittel anwenden, gegenüber Ärzt*innen gemäß E-Health-Gesetz, Artikel I Abs. 2 i. V.m. § 31a SGB V einen Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform, sofern die Einnahme über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen erfolgt.

<>Im Jahr 2020 wurde der elektronische Medikationsplan eingeführt.

 

Das am 16.08.2019 in Kraft getretene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) enthält Vorgaben für die Selbstverwaltung, die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 31 SGB V in elektronischer Form (E-Rezept) bis zum 30. Juni 2020 zu schaffen.

Die Einführung elektronischer Verordnungen soll schrittweise erfolgen:

  • Gemäß dem am 18.09.2020 beschlossenen „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG)“ werden in einem ersten Schritt ärztliche Verordnungen zu apothekenpflichtigen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingeführt. Diese können in einer Apotheke der eigenen Wahl eingelöst werden. Diese ärztlichen Verordnungen sollen dann – mit Ausnahmen – nur noch elektronisch erstellt und über die Telematikinfrastruktur übermittelt werden. Ab 2022 wird der Einsatz verpflichtend.
  • In weiteren Umsetzungsstufen werden Verordnungen zu Betäubungsmitteln, zu Heil- und Hilfsmitteln sowie zu apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in digitaler Form nutzbar gemacht.
  • Des Weiteren sollen künftig Überweisungsscheine in elektronischer Form übermittelt werden können.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene „Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)“ und das am 18.09.2020 beschlossene Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) verpflichten die Krankenkassen, seit dem 1. Januar 2021 ihren Versicherten auf der Grundlage der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, um eine sichere, nutzerfreundliche und barrierefreie digitale Kommunikation zwischen Behandelnden und Patient*innen zu ermöglichen und hierdurch Abläufe im Behandlungsalltag zu vereinfachen.

Die Befüllung der ePA erfolgt durch die behandelnden Ärzt*innen; ab Juli 2021 muss die ePA verwendet werden.

Hier werden bereitgestellt:

  • Patientendaten aus bereits vorhandenen Anwendungen und Dokumentationen (Notfalldaten, Medikationsplan, Arztbriefe und weitere Daten)
  • eigene Daten (zum Beispiel Aufzeichnungen über Blutzuckermessungen)
  • ab 2022 – neben den Behandlungsdaten und arzneimittelbezogenen Informationen – auch Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder, der Impfausweis, der Mutterpass, das (gelbe) Kinder-Untersuchungsheft sowie das Zahnbonusheft.

Nutzer der ePA sind Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Apotheken, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie weitere Leistungserbringer, die in die Versorgung der Versicherten eingebunden sind (unter anderem Angehörige der Pflegeberufe); vorausgesetzt, der Versicherte willigt in die Nutzung der in der ePA gespeicherten Daten vorher ein, denn für den Versicherten ist die Nutzung der ePA freiwillig. Auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder Versicherte über die vollen oder eingeschränkten Zugriffsrechte auf diese Daten selbst bestimmen kann. Das gilt auch, wenn personenbezogene Daten – und dazu gehören auch Gesundheitsdaten – für die Zwecke der Forschung genutzt werden sollen.

DiGA – App auf Rezept

Das oben genannte Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ist auch die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Versicherten auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA – „App auf Rezept“).

Das DiGA-Verzeichnis enthält eine Auflistung der Apps, die vom Arzt verschrieben und gemäß der „Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV))“ von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

Durch die Anwendung dieser Apps entstehen zusätzlich gewonnene Daten, die auch die Zeit zwischen den Arztbesuchen erfassen und somit präzisere Behandlungen ermöglichen. Auch kann die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Patient*innen nachvollzogen und erforderlichenfalls kann er frühzeitig in die Arztpraxis einbestellt werden.

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