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Gesundheitspolitik

Bedeutung und Inhalt einer Patientenverfügung  

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Jeder Mensch kann in seinem Leben in Situationen kommen, in denen er nicht mehr in der Lage ist, seine Einwilligung zu einer medizinischen und/oder pflegerischen Maßnahme zu geben. Der Koma-Fall und die Demenz sind uns allen wohl am bekanntesten.

Aufbauend auf § 1901a Abs. 1 BGB ist eine Patientenverfügung, also eine möglichst schriftliche Vorausverfügung einer volljährigen, einwilligungsfähigen Person für den Fall, dass sie ihren Willen – bezogen auf medizinische und pflegerische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem eigenen Körper in bestimmten Lebens- und Behandlungssituation – nicht mehr wirksam erklären kann.

Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901a Abs. 1 Satz 3 BGB). Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen der Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, haben der/die Ärzt*in bzw. der/die Betreuer*in die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des/der Patient*in festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er/sie in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Nach § 1901b Abs. 2 BGB „soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.“ Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte (frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, persönliche Wertvorstellungen) zu ermitteln (§ 1901a Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. BGH, XII ZB 2/03, Beschluss vom 17.03.2003). Die Verfügung ist nur dann anzuwenden, wenn der/die Patient*in nicht mehr entscheidungs- oder einwilligungsfähig ist und den Sachverhalt, über den er/sie entscheiden soll, trotz ärztlicher Aufklärung nicht versteht.

Unbedingt muss beachtet werden, dass die Verfügung auf die konkrete Krankheitssituation zugeschnitten ist. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann ggf. durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Zum Beispiel:  

Diese Verfügung soll gelten, wenn ich … 

  • mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde,
  • mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist,
  • infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzt*innen aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigungen beispielsweise durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündungen sowie für indirekte Gehirnschädigungen nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen,
  • infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (unter anderem bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.

Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden.

Darauf aufbauend ist nun festzulegen, inwieweit man lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen, eine Schmerz- und Symptombehandlung, die künstliche Ernährung und die künstliche Flüssigkeitszufuhr, eine Wiederbelebung, die künstliche Beatmung, eine Dialyse, die Verabreichung von Antibiotika und die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen wünscht. Des Weiteren können Willenserklärungen zur Organentnahme nach dem Tod zu Transplantationszwecken, zum Ort des Sterbens und zum Beistand durch bestimmte Personen abgegeben werden.

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